Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten

Wenn ein hohes Risiko für die betroffenen Personen besteht, muss ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten geführt werden.

Ansonsten müssen KMU kein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten führen.

Das Führen eines Verzeichnisses aller Bearbeitungstätigkeiten ist nach Art. 12 DSG für den Verantwortlichen Pflicht. Diese Pflicht gilt explizit auch für Auftragsbearbeiter.

Nach Art. 24 DSV sind aber alle Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und deren Datenbearbeitungen kein hohes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringen, von der Pflicht befreit.

Wenn viele besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden, dann besteht immer ein hohes Risiko und es muss ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten geführt werden.

Das Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten enthält:

Eine Vorlage für ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten wird vom Berufsverband FMH angeboten.