Betroffenenrechte

Auskunftsrecht

Jede Person darf fragen, ob personenbezogene Daten über sie bearbeitet werden.

Wenn ja, hat sie das Recht zu wissen

  • welche Personendaten genau bearbeitet werden,
  • warum sie bearbeitet werden (Zweck),
  • woher die Daten stammen,
  • wie lange sie voraussichtlich aufbewahrt werden
  • und, falls zutreffend, an wen sie weitergegeben werden.

Eine Auskunft enthält alle diese Informationen, Kopien der betroffenen Personendaten und die Kontaktdaten des Verantwortlichen. Die Auskunft wird grundsätzlich kostenlos und innerhalb von 30 Tagen erteilt.

Betroffene haben auch das Recht auf Berichtigung oder Löschung ihrer Personendaten. Sie können auch eine Einschränkung der Verarbeitung verlangen oder sogar der Verarbeitung grundsätzlich widersprechen.

Jede Person hat nach Art. 25 Abs. 1 DSG das Recht auf Auskunft, ob personenbezogene Daten über sie bearbeitet werden.

Falls ja, hat sie nach Art. 25 Abs. 2 DSG Recht auf Information über die betroffenen Personendaten, die Verarbeitungszwecke, die Aufbewahrungsdauer (oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer), die Herkunft der Daten und eventuelle Empfänger der Personendaten. Die Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen müssen mit angegeben werden. Das Auskunftsrecht erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Dokumente: Kopien der vom Unternehmen erstellten Dokumente müssen also nicht der Auskunft beigelegt werden.

Die Auskunft beinhaltet obige Angaben und kann schriftlich oder elektronisch erteilt werden. In der Regel erfolgt sie innerhalb von 30 Tagen und ist kostenlos. In Ausnahmefällen kann für eine Auskunft eine Gebühr bis 300.- erhoben werden.

Das Auskunftsrecht beinhaltet das Recht auf Berichtigung oder Löschung der betroffenen Personendaten. Es kann auch eine Einschränkung der Verarbeitung verlangt werden oder der Verarbeitung grundsätzlich widersprochen werden.

Nach Art. 26 Abs. 1 DSG kann das Auskunftsrecht eingeschränkt oder verweigert werden, falls ein Berufsgeheimnis geschützt werden muss oder andere überwiegende Interessen des Verantwortlichen dies erfordern.

Das Auskunftsrecht kann laut Art. 26 Abs. 2 DSG auch verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden, wenn der Verantwortliche die Daten nicht an Dritte weitergibt. Die Angabe des Grundes ist dafür nötig. Unternehmen, die von derselben juristischen Person kontrolliert werden, gelten nicht als Dritte.

Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. Die Auskunftspflicht bleibt auch bestehen, wenn die Daten durch einen (externen) Auftragsbearbeiter bearbeitet werden.

Recht auf Datenherausgabe und -übertragung

Wenn Personendaten automatisiert bearbeitet werden, dürfen Betroffene ihre Personendaten kostenlos in einem gängigen elektronischen Format verlangen.

Eine Datenherausgabe oder -übertragung betrifft nur die Personendaten, die von der betroffenen Person selber angegeben wurden.

Falls Personendaten automatisiert bearbeitet werden und mit der Einwilligung der betroffenen Person erhoben wurden, dann besteht nach Art. 28 Abs. 1 DSG das Recht auf Datenherausgabe und -übertragung. Dieses Recht besagt, dass jede Person vom Verantwortlichen kostenlos die Herausgabe ihrer Personendaten in einem gängigen elektronischen Format verlangen kann. Das Recht umfasst nur Personendaten, die eine betroffene Person selber bekanntgegeben hat.

Betroffene haben nach Art. 28. Abs. 2 DSG das Recht vom Verantwortlichen zu verlangen, dass er die betroffenen Personendaten einem anderen Verantwortlichen überträgt. Voraussetzung ist aber, dass der Aufwand für die Datenübertragung verhältnismässig ist.

Nach Art. 29 DSG kann der Verantwortliche die Herausgabe und Übertragung der Personendaten verweigern, einschränken oder aufschieben. Der Grund dafür muss mit angegeben werden.

Das Recht auf Datenherausgabe kann unternehmerisch mit dem Recht auf Auskunft zusammengefasst werden, da die dafür nötigen Prozesse ähnlich sind.