Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
Personendaten dürfen ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn das Empfängerland einen angemessenen Datenschutz bietet.
Der Europäische Wirtschaftsraum bietet ein vergleichbares Datenschutzniveau. Eine Liste aller Länder mit genügendem Datenschutzniveau ist im Anhang 1 der DSV.
Bei Ländern ohne genügendem Datenschutzniveau muss der Datenschutz anders garantiert werden. Dafür eignet sich ein Vertrag, der mit juristischer Hilfe oder nach Vorgaben des EDÖB erstellt wird.
Durch die gesetzliche Angleichung des Datenschutzes bieten die Schweiz und der Europäische Wirtschaftsraum ein vergleichbares Datenschutzniveau. Die Bekanntgabe von Personendaten in den Europäische Wirtschaftsraum ist somit grösstenteils problemlos.
Weitere Ländern können eventuell auch ein genügendes Datenschutzniveau bieten. Eine verbindliche Auflistung aller Länder mit vergleichbarem Datenschutzniveau findet sich im Anhang 1 der DSV.
Wenn im Empfängerland kein vergleichbares Datenschutzniveau besteht, dann muss ein angemessener Schutz anders gewährleistet werden. Dazu kann ein (rechtlich bindender und durchsetzbarer) Vertrag mit entsprechenden Datenschutzklauseln erstellt werden. Ein solcher kann von juristischen Fachpersonen erstellt und geprüft werden. Alternativ bietet der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) entsprechende Standarddatenschutzklauseln und kann für die Prüfung solcher Verträge beigezogen werden.
Die Details zur Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland regeln Art. 16, 17 und 18 DSG.
Die Bekanntgabe von Daten aus der Schweiz in Länder des Europäischen Wirtschaftsraums ist also vergleichsweise unproblematisch. Werden aber Personendaten in weitere Länder ohne vergleichbares Datenschutzniveau bekannt gegeben, müssen sie vertraglich geschützt werden. Diese Verträge gestalten sich je nach Herkunfts- und Empfängerland verschieden und sollten mithilfe juristischer Fachpersonen erstellt und geprüft werden. Alternativ bietet der EDÖB Ressourcen dazu an.