Schweigepflicht
Für manche Berufe gilt das Berufsgeheimnis und somit die Schweigepflicht: Was man bei der Arbeit erfährt, darf man nicht preisgeben, sonst macht man sich strafbar.
Die Schweigepflicht gilt nicht nur für die Fachpersonen, sondern auch für deren Hilfspersonen!
Einige Berufsgruppen unterstehen dem Berufsgeheimnis. Was sie bei der Ausübung ihres Berufes erfahren, dürfen sie nicht preisgeben. Die Schweigepflicht besteht gegenüber allen, also auch gegenüber Angehörigen oder dem Arbeitgeber.
Die Schweigepflicht gilt (unter anderem) für:
- Ärztinnen und Ärzte
- Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
- Apothekerinnen und Apotheker
- Hebammen und Geburtshelfer
- Psychologinnen und Psychologen
- Pflegefachpersonen
- Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
- Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
- Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater
- Optometristinnen und Optometristen
- Osteopathinnen und Osteopathen
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
- Verteidigerinnen und Verteidiger
- Notarinnen und Notare
- Patentanwältinnen und Patentanwälte
- RevisorInnen und Revisoren, die nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind
- Beamtinnen und Beamte, die durch das Amtsgeheimnis zur Verschwiegenheit verpflichtet sind
- Geistliche
Die Schweigepflicht gilt ebenso für Hilfspersonen dieser Fachleute!
Wer unter das Berufsgeheimnis fällt, muss vor dem Weitergeben von Informationen eine ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen einholen.
Wer die Schweigepflicht missachtet, kann sich strafbar machen. Das Schweizerische Strafgesetzbuch sieht in Art. 320 StGB und Art. 321 StGB in diesem Fall eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Busse vor.