Datenschutzberater / zuständige Person
Schweizer KMU müssen keinen Datenschutzberater haben.
Trotzdem kann es Sinn machen, wenn sich jemand für den Datenschutz zuständig fühlt.
Private Verantwortliche (Bsp. CEO, Vorstand) können nach Art. 10 DSG einen Datenschutzberater ernennen, der als Anlaufstelle für betroffene Personen und für die zuständigen Behörden dient. Der Datenschutzberater hat die Aufgaben, den privaten Verantwortlichen zu beraten, zu schulen und beim Vollzug der Datenschutzvorschriften mitzuwirken.
Datenschutzberater müssen die erforderlichen Fachkenntnisse haben sowie fachlich unabhängig und weisungsungebunden sein. Sie haben eine rein beratende Funktion. Die Verantwortung für den Datenschutz liegt immer beim privaten Verantwortlichen und kann nicht delegiert werden.
Obwohl keine Pflicht besteht, kann eine für den Datenschutz zuständige Person unternehmerisch Sinn machen. Diese Person kann beim Thema Datenschutz den Überblick behalten, nötige Abklärungen und Aufgaben erledigen, beraten sowie als Ansprechpartner gegen innen und aussen dienen.